Sehr geehrte Mitglieder, sehr geehrte Kollegen,

aus gegebenen Anlass weisen wir Sie hier noch einmal auf die Ergänzung im Waffengesetz (Abs. 1a des § 32 WaffG) hin, die eigentlich bereits im Juli letzten Jahres in Kraft getreten, bislang jedoch weitestgehend unentdeckt geblieben ist.

Es ist seitdem für das Verbringen oder Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (WaffG) in einen anderen Mitgliedstaat der EU nun auch eine Erlaubnis der zuständigen (deutschen) Waffenbehörde zwingend erforderlich. Nur die Mitnahme in Drittstaaten ist weiterhin erlaubnisfrei. Die Schweiz genießt hierbei als Drittland eine Sonderregelung. Für sie sind die Vorschriften des § 32 Abs. 1a WaffG ebenso anzuwenden, wie für einen EU Mitgliedstaat!

Für den gedachten Fall einer erlaubnisfreien Ausreise in einen Drittstaat gilt § 32 Abs. 1a WaffG nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Rückreise über einen Mitgliedstaat der EU erfolgt. Vielmehr muss bei der Einreise aus dem Drittstaat in den Mitgliedstaat der EU das dortige Waffenrecht eingehalten werden (in der Regel wird dort eine dem § 32 Abs. 1 WaffG entsprechende Vorschrift gelten). Für die Mitnahme aus dem Mitgliedstaat nach Deutschland gilt dann § 32 Abs. 1 bzw. 5 WaffG.

Wichtig für Sie ist im Moment, dass Sie keine Grenzübertritte mit Waffe vornehmen, ohne im Vorfeld eine entsprechende Erlaubnis eingeholt zu haben.

Wie das Bayerischen Staatsministerium des Innern am 07.02.2018 der BVWSW mitteilte, kann die Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden (§ 32 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 WaffG). Eine Orientierung der Befristung an den von anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung erscheint sachgerecht, allerdings gibt es hierzu keine verbindlichen Vorgaben. Ggf. sollte das Anliegen im Rahmen des jeweiligen Erlaubnisantrags gegenüber der Waffenbehörde ausdrücklich angesprochen werden.

Verstöße gegen die Bestimmungen der neu geschaffenen Regelung stellen einen Vergehenstatbestand dar, der mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 52 Abs. 3 Nummer 4b WaffG). Zudem können die betreffenden Gegenstände nach § 54 Abs.2 WaffG eingezogen werden. Welche Auswirkungen dies auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit haben würde, ist allen bewusst.

Bitte beachten Sie, dass der Europäische Feuerwaffenpass diese Erlaubnis NICHT mit beinhaltet, und zwar auch nicht, sollte Ihre Waffenbehörde irrtümlicherweise diese Ansicht vertreten. Sie müssen davon ausgehen, dass Ihre Waffenbehörde von dieser Neuregelung bislang nicht oder nicht vollumfänglich informiert wurde. Informiert hingegen ist aber der Zoll und die Bundespolizei, die im Falle eines Vergehens, dieses auch ahnten werden.

Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Die BVWSW hat diesbezüglich auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie unter der Rubrik Service / Presse.

Wir danken dem Bayerischen Staatsministerium des Innern für die Beantwortung noch offener Fragen. Die Antworten haben wir mit in diesen Artikel einfließen lassen.

Mit kollegialen Grüßen
BVWSW Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft e.V.

Der Vorstand