Infothek

Mitgliedern stehen hier wichtige Informationen, aktuelle Nachrichten, die neusten Gerichtsentscheidungen in den einzelnen Bundesländern sowie Wissenswertes, rund um den Themenkomplex der Berufsgruppe der Berufswaffenträger, zur Verfügung.

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Geld- und Werttransporte zählten jeher zu den anerkannten Bedürfnissen im Sinne des § 28 WaffG (Waffengesetz). Aufgrund verschiedener Verlautbarungen einzelner Waffenbehörden, "verdeckte" Geld- und Werttransporte zukünftig nicht mehr als waffenrechtliche Bedürfnisse anzuerkennen, hat die BVWSW auf Bezirksebene eine entsprechende Abklärung vorgenommen, mit dem nachfolgenden Ergebnis.

Sehr geehrte Mitglieder, sehr geehrte Kollegen,

aus gegebenen Anlass weisen wir Sie hier noch einmal auf die Ergänzung im Waffengesetz (Abs. 1a des § 32 WaffG) hin, die eigentlich bereits im Juli letzten Jahres in Kraft getreten, bislang jedoch weitestgehend unentdeckt geblieben ist.

Überschreitet man die Grenze zu Österreich, verliert das deutsche Waffenrecht seine Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die waffenrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich. Österreich beschränkt Berufswaffenträger in der Verwendung von Munition. Nicht jede Munitionsart ist erlaubt. Und Vorsicht: Auch der Besitz und das Einführen bestimmter Munition stellt bereits einen Verstoß gegen das österreichische Waffenrecht dar. 

Das Fliegen mit Waffe stellt grundsätzlich kein Problem dar, wenn man weiß, auf was zu achten ist. Der Leitfaden "Fliegen mit Waffe" informiert und klärt auf.

Ein Sicherheitsunternehmer aus Baden-Württemberg klagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von Geldtransporten zuzusprechen. Am 22. September 2017 fiel das Urteil. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht u.a. eine Gefährdungsanalyse eines Polizeipräsidiums sowie eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart an.