Die Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft (BVWSW) begrüßt die jüngsten Änderungen der Beförderungsbedingungen der Deutsche Bahn AG, die mit Wirkung zum 10. Dezember 2017 in Kraft treten.

Demnach ist zukünftig die Mitnahme der Waffe in Zügen der Deutsche Bahn AG für Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) ausdrücklich erlaubt.

Die Erlaubnis ist in den Beförderungsbedingungen sogar soweit gefasst, dass sie das Führen der Waffe „zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes“ mit einschließt. 

Ausgenommen hiervon sind jedoch solche Waffen, die sich auf eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („Kleiner Waffenschein“) stützen.

Die Beförderungsbedingungen der Deutsche Bahn AG können Sie auf www.bahn.de nachlesen oder hier herunterladen. Von Relevanz ist der Punkt 7.3 Beförderungsausschluss und dort devinierte Ausnahmen.

Dort heißt es: "Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für gefährliche Stoffe und Gegenstände von solchen Personen, die diese aufgrund öffentlichen Dienstrechts als zugelassene Einsatzmittel entsprechend den für sie geltenden Vorschriften in Zügen mit sich führen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt auch nicht für Schusswaffen von solchen Personen, die durch eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) – ausgenommen jedoch Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („Kleiner Waffenschein“) - oder eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 oder 56 WaffG jeweils zum Führen dieser Schusswaffen in Zügen zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes berechtigt sind."