Die Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft (BVWSW) begrüßt die jüngsten Änderungen der Beförderungsbedingungen der Deutsche Bahn AG, die mit Wirkung zum 10. Dezember 2017 in Kraft treten.

Demnach ist zukünftig die Mitnahme der Waffe in Zügen der Deutsche Bahn AG für Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) ausdrücklich erlaubt.

Die Erlaubnis ist in den Beförderungsbedingungen sogar soweit gefasst, dass sie das Führen der Waffe „zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes“ mit einschließt. 

Ausgenommen hiervon sind jedoch solche Waffen, die sich auf eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („Kleiner Waffenschein“) stützen.

Die Beförderungsbedingungen der Deutsche Bahn AG können Sie auf www.bahn.de nachlesen oder hier herunterladen.