1 Name und Sitz der Vereinigung

1.1 Die Vereinigung führt den Namen

BUNDESVEREINIGUNG DER WAFFENTRÄGER IN DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT (BVWSW) E.V.

1.2 Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.3 Sitz der Vereinigung ist München.

1.4 Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

2 Aufgaben der Vereinigung

2.1 Die Vereinigung hat die Aufgabe, die allgemeinen, ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Berufsgruppe der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft in allen Bereichen ihrer Tätigkeit wahrzunehmen und zu vertreten.

2.2 In Erfüllung dieser Aufgabe hat die Vereinigung,

2.2.1 die Interessen der Berufsgruppe nach außen gegenüber dem Gesetzgeber, der Regierung, Behörden, Verbänden zu vertreten;

2.2.2 auf den Gesetzgeber, die Regierung, Behörden und andere Institutionen, mit denen die Berufsgruppe zu tun hat, und die für Änderungen oder Anwendung des Waffengesetzes und der dazugehörigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften zuständig sind, dahingehend einzuwirken, um die Arbeitsbedingungen der Berufsgruppe zu verbessern;

2.2.3 die gute berufliche Zusammenarbeit der Angehörigen der Berufsgruppe und deren kollegialen Zusammenschluss zu fördern;

2.2.4 darauf hinzuwirken, dass die Angehörigen der Berufsgruppe gegen unlauteren Wettbewerb und wirtschaftliche Benachteiligung geschützt werden;

2.2.5 Fachmitteilungen für die Berufsgruppe herausgeben;

2.2.6 eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, um die Öffentlichkeit über die Aufgaben und Ziele der Vereinigung und ihrer Mitglieder zu informieren.

2.2.7 sich für das Etablieren eines anerkannten Berufsstandes/Berufsbildes einzusetzen.

2.3 Ferner kann die Vereinigung zur Erfüllung dieser Aufgabe u.a.,

2.3.1 die Beratung ihrer Mitglieder in allen rechtlichen und strategischen Fragen vornehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Tätigkeit stehen, soweit dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig ist;

2.3.2 fachliche Weiterbildungen, Seminare und Schulungen organisieren und durchführen.

2.4 Die Vereinigung ist ein Wirtschafts- und Berufsverband. Sie verfolgt keine politischen und keine religiösen Zwecke und ist weder ein Wirtschaftsunternehmen noch ein Kartell. Jedoch ist sie berechtigt, zur Unterstützung der wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder gewerblich tätige Gesellschaften zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen.

2.5 Zu den Aufgaben der Vereinigung gehört es, im Interesse der Vereinigung liegende Vereinbarungen für ihre Mitglieder zu treffen. Sie fördert mit dieser Tätigkeit ihren Hauptzweck, die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Berufsgruppe wahrzunehmen.

3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Mitgliedschaft

3.1.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem Waffenträger offen, der die Grundvoraussetzungen des § 3.1.2 dieser Satzung erfüllt. Bei einer Einzelfirma – auch in Form der stillen Gesellschaft – werden die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten durch den Firmeninhaber verwirklicht, bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen oder Handelsrechts durch einen zu benennenden Gesellschafter – wobei die Mithaftung der übrigen unberührt bleibt – und bei juristischen Personen durch die zuständigen Organe oder deren bevollmächtigten Vertreter.

3.1.2 Grundvoraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 28 Waffengesetz (WaffG) sowie eine gültige Bewachungserlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).

3.1.3 Erfüllt ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen des Paragraph 3.1.2 nicht mehr, entscheidet der Vorstand, ob die Vereinigung das Mitglied weiterhin als ordentliches Mitglied duldet (z.B. bei temporärem Verlust der waffenrechtlichen Genehmigung, wenn mit einer neuen Erteilung einer solchen zu rechnen ist).

3.2 Kooperative Mitgliedschaft

3.2.1 Kooperative Mitglieder können Einzelpersonen sein, die auf Grundlage eines sozialpflichtigen Anstellungsverhältnisses für ein Sicherheitsunternehmen tätig sind und eine Waffentrageberechtigung besitzen, die sich auf den Waffenschein ihres Arbeitgebers stützt. Der Vorstand kann hier im Einzelfall mit Beschluss auch eine ordentliche Mitgliedschaft zuerkennen.

3.2.2 Kooperative Mitglieder dürfen nicht im Besitz eines eigenen Waffenscheins sein, der auf eine eigene Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO basiert.

3.3 Außerordentliche Mitgliedschaft

3.3.1 Außerordentliche Mitglieder können im Zusammenhang mit der Sicherheitswirtschaft und der Berufsgruppe stehende Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen sein.

3.4 Fördernde Mitgliedschaft

3.4.1 Fördermitglied können volljährige, natürliche Personen werden, deren Wunsch es ist, die Ziele der Vereinigung zu fördern und zu unterstützen. Die persönliche Integrität des Fördermitglieds muss über jeden Zweifel erhaben sein. Unternehmen oder Organisationen der Wirtschaft, unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform können ebenfalls Fördermitglied werden.

3.5 Ehrenmitgliedschaft

3.5.1 Die Ehrenmitgliedschaft kann demjenigen verliehen werden, der sich um die Bestrebungen der BVWSW besondere Verdienste erwirbt.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Jeder Mitgliedsantrag auf Aufnahme in die BVWSW ist schriftlich an die BVWSW zu richten. Der Antragsteller hat Unterlagen beizubringen, aus denen sich ergibt, ob die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft vorliegen. Der BVWSW ist befugt, entsprechende Auskünfte einzuholen.

4.2 Der Vorstand kann zusätzliche Aufnahmebedingungen verfügen, die für die Aufnahme neuer Mitglieder bindend ist.

4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.4 Der Vorstand ist jederzeit befugt, die Aufnahme in die BVWSW – ohne Angabe von Gründen – abzulehnen.

4.5 Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht und die Mitgliedschaft kann auch nicht gerichtlich eingeklagt werden.

4.6 Eine Aufnahme in die BVWSW kann ausgeschlossen, wenn

4.6.1 der Antragsteller die Zahlungen eingestellt hat;

4.6.2 gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren beantragt wurde;

4.6.3 gegen dem Antragsteller ein laufendes oder schwebendes Strafverfahren anhängig ist;

4.6.4 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

4.6.4.1 der Antragsteller nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Zuverlässigkeit mit Waffen umgeht;

4.6.4.2 seine waffenrechtliche Erlaubnis sich auf Scheinbedürfnisse stützt;

4.6.4.3 der Antragsteller Waffe/n bei Anlässen/Aufträgen führt (führen im Sinne des WaffG), für die er keine Genehmigung (anerkanntes Bedürfnis durch die Waffenbehörde) besitzt;

4.6.4.4 der Antragsteller Waffen zu privaten Zwecken führt, ohne dafür nach § 19 WaffG als gefährdete Person polizeilich/behördlich eingestuft zu sein;

4.6.4.5 der Antragsteller links- oder rechtsextremen Organisationen angehört oder mit diesen sympathisiert, der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische oder sonstige menschen-verachtende Äußerungen und/oder Handlungen in Erscheinung getreten ist;

4.6.4.6 der Antragsteller politische oder religiöse Ansichten oder Auffassungen vertritt, die mit der Gesellschaftsordnung und der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nicht in Einklang stehen oder als staatsgefährdend anzusehen sind;

4.6.4.7 der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung bzw. die ihr zuzurechnenden Gruppierungen angehört.

4.7 Die Mitgliedschaft wird bei Eintritt erworben bis zum 31.12. des Kalenderjahres und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate wenn diese nicht fristgerecht gekündigt wird.

5 Rechte der Mitglieder

5.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Organe des Verbandes zu stellen.

5.2 Jedes ordentliche Mitglied kann in die Organe des Verbandes gewählt werden.

5.3 Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliederpflichten, insbesondere der Beitragszahlung, voraus. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ist es auf Beschluss des Vorstandes bis zur Erfüllung der Beitragspflicht nicht stimmberechtigt; die Leistungen des Verbandes können in dieser Zeit des Verzuges dann auch nur beschränkt in Anspruch genommen werden.

5.4 Kooperative, Außerordentliche und Fördermitglieder haben kein Wahlrecht und sind von Abstimmungen ausgeschlossen. Sie haben nur beratende Funktion.

6 Pflichten der Mitglieder

6.1 Jedes Mitglied der Vereinigung ist verpflichtet,

6.1.1 die Vereinigung bei der Lösung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere bedeutet dies, dass die Mitglieder Änderungen Ihrer jeweiligen Kontaktdaten unverzüglich an die Geschäftsstelle bekannt geben. Auch Gründe, die zum Erlöschen der Mitgliedschaft führen, sind unverzüglich an die Geschäftsstelle bekannt zu geben.

6.1.2 die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Bestrebungen der Vereinigung zu fördern und bei Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben den Grundsätzen der Vereinigung nicht zuwider zu handeln;

6.1.3 die Vereinigung umgehend darüber zu informieren, wenn Kenntnis von Tatsachen erlangt werden, die für die Berufsgruppe von besonderem Interesse oder Bedeutung sein könnten.

6.1.4 die einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen für Waffenträger sowie etwaige Auflagen der zuständigen Waffenbehörden strikt zu befolgen;

6.1.5 die nach Maßgabe der Satzung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten;

6.1.6 der Vereinigung die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.1.7 jeden unfairen Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, insbesondere im Rahmen der Werbung und des sonstigen Geschäftsgebarens die guten kaufmännischen Sitten und Gebräuche zu wahren;

6.1.8 alles, was diesem im Rahmen der Mitgliedschaft oder der Tätigkeit für die Vereinigung über den Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder oder deren Mitgliedsfirmen erfahren, vertraulich zu behandeln.

7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Nachweispflicht über den Zugang trägt das kündigende Mitglied.

7.2 Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch,

7.2.1 Fortfall der für den Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen, z. B. Verlust der waffenrechtlichen Genehmigung, etc.;

7.2.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse;

7.2.3 rechtskräftige behördliche Schließung oder Untersagung des Betriebes, bzw. Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis;

7.2.4 Ausschluss;

7.2.5 Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen.

8 Ausschluss

8.1 Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als ein zum Ausschluss führender wichtiger Grund wird insbesondere angesehen

8.1.1 jedes Zuwiderhandeln gegen die Satzung und wesentliche Vereinigungsinteressen;

8.1.2 bei Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Ansehen der Vereinigung oder der Berufsgruppe schädigt;

8.1.3 Verstöße gegen das Waffengesetz oder sonstige strafrechtliche Vergehen;

8.1.4 ein Beitragsrückstand nach einfacher erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung.

8.2 Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch einen Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem betroffenen Mitglied zuzustellen.

8.3 Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft, sowie alle damit verbundenen Rechte und Ämter.

8.4 Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen, mit Ausnahme wenn sich der Ausschluss auf Paragraph 8.1.3 stützt; der Vorstand entscheidet über den Einspruch mit einer einfachen Mehrheit.

8.5 Der Einspruch muss binnen einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung beim BVWSW eingehen. Ein Mitglied, das von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch macht, kann den Ausschluss auch nicht vor einem ordentlichen Gericht anfechten.

8.6 Der Vorstand hat auch das Recht, ein Mitglied bis zu einem Jahr aus dem BVWSW auszuschließen oder dessen Mitgliedschaft ruhen zu lassen.

8.7 Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes oder im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft schuldet das Mitglied den Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem es zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Ausschluss oder das Ruhen der Mitgliedschaft ordentlich hätte kündigen können.

9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert oder wenn die Einberufung von einer Minderheit von mindestens einem Drittel der Vereinigungsmitglieder, die berechtigt sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 9.3 Der Vorstand ist jederzeit ermächtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

9.4 Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung und eine Woche vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.

9.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung; sie kann sowohl postalisch wie auch per E-Mail erfolgen.

9.6 Die Einberufung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei der jährlichen, und zwei Wochen bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail Adresse gerichtet ist.

9.7 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post, alternativ per E-Mail, mit einer Frist von einer Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist bei der Vereinigung eingehen, gelten als Enthaltungen.

9.8 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kann einen Rechnungsprüfer beauftragen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

9.9 Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über: - Strategie und Aufgaben der Vereinigung - Beiträge - Beteiligungen - Aufnahmen von Darlehen - Satzungsänderungen - Auflösung der Vereinigung.

9.10 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinigungsmitglieder, mit Ausnahme Paragraph 9.13.

9.11 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.12 Satzungsänderungen sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich.

9.13 Für die Auflösung der Vereinigung ist die Anwesenheit von mindestens 51 Prozent der ordentlichen Mitglieder erforderlich; die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

9.14 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

9.15 Außerordentliche Mitglieder sind ebenso wie Kooperative Mitglieder und Fördermitglieder nicht stimmberechtigt.

9.16 Sonderstimmrechte bestehen für, - Gründungsmitglieder: jedes Gründungsmitglied hat zehn Stimmen, - Ehrenmitglieder: jedes Ehrenmitglied hat fünf Stimmen.

9.17 Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

9.18 Ein Mitglied kann für die Dauer einer Mitgliederversammlung einem anderen Mitglied eine Stimmrechtvollmacht erteilen. Ein Mitglied kann außer seinem eigenen Stimmrecht jedoch nur das, eines weiteren Mitglieds ausüben. Die Stimmrechtsvollmacht muss schriftlich erteilt werden und auf ein bestimmtes Mitglied bezogen sein. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter spätestens in der Mitgliederversammlung im Original vorzulegen.

9.19 Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet.

9.20 Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

10 Mitgliedsbeiträge

10.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

10.2 Für Fördermitgliedschaften von Firmen, Verbänden und Organisationen wird für die Mitgliedschaft in der Vereinigung ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der im Mindestmaß dem zehnfachen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds entspricht. Ein höherer Beitrag kann von dem Vorstand nach Lage des Einzelfalls im Hinblick auf die Bedeutung, Größe, oder finanzielle Lage des Mitglieds festgesetzt werden.

10.3 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen von den Bedingungen und Sätzen in der Beitragsordnung abweichen.

10.4 Gründungsmitglieder, die sich mit großem Engagement für die Vereinigung und deren Zwecke einsetzen, zahlen den niedrigsten Beitragssatz der Beitragsordnung in der jeweiligen Kategorie, ungeachtet ihrer Betriebsgröße.

11 Organe der Vereinigung

11.1 Organe der Vereinigung sind

11.1.1 die Mitgliederversammlung;

11.1.2 der Vorstand.

12 Vorstand

12.1 Der Vorstand besteht aus

12.1.1 drei Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. Eines dieser Vorstandsmitglieder wird zum Sprecher des Vorstandes berufen;

12.1.2 weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen.

12.2 Der Vorstand haftet gegenüber der Vereinigung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden.

12.3 Der Vorstand ist sowohl bei Präsenzsitzungen als auch bei elektronischen sowie fernmündlichen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, sofern die Sitzung nebst ergangener Beschlüsse nicht eindeutig anderweitig – insbesondere elektronisch – dokumentiert ist. Ein solches Protokoll hat lediglich Dokumentationsfunktion.

12.4 Die Vorstände (im Kernvorstand) werden für eine Amtsdauer von drei Jahren, die Fachvorstände für eine Amtsdauer ebenfalls drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

12.5 Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

12.6 Der Vorstand hat die laufenden Angelegenheiten der Vereinigung zu führen, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er beruft die Mitglieder-versammlung ein. Der Sprecher des Vorstandes führt in diesen Sitzungen den Vorsitz. Für den Fall der Verhinderung, kann auch ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz führen. Das Nähere regelt eine zu errichtende organinterne Geschäftsordnung.

12.7 Rechtsgeschäfte, also Verbindlichkeiten zu Lasten der BVWSW, wie auch Zahlungen, die im Einzelfall einen Betrag von 1.000,00 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitglieder des Kernvorstands, solche die einen Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von Darlehen bedarf generell der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

13 Geschäftsführung

13.1 Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Bei mehreren Geschäftsführern ist ein Hauptgeschäftsführer zu bestellen.

13.2 Der/die Geschäftsführer leiten die Geschäftsstelle der Vereinigung.

13.3 Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Vereinigung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden.

14 Auslagenerstattung

14.1 Auslagen (wie zum Beispiel Reisekosten), die in Ausübung der aktiven Tätigkeit (nicht der Mitgliedschaft) für die BVWSW anfallen, können gemäß § 670 BGB durch die Vereinigung erstattet werden (Aufwandsentschädigung). Die Erstattung erfolgt durch Einzelnachweis (Belege) für tatsächlich angefallene Auslagen.

15 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft

15.1 Im Falle der Auflösung der Vereinigung oder der Beendigung aus anderen Gründen sind der Sprecher des Vorstandes sowie ein weiteres Mitglied des Kernvorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Können sich die Vorstände des Kernvorstandes nicht darüber einigen, welches Mitglied des Vorstandes diese Funktion mit übernimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber.

15.2 Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand abweichend von Ziff. 9.9. und Ziff. 9.12. der Satzung beschließen.

15.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über das Vermögen der Vereinigung. Wird keine Einigung erzielt, fällt das noch vorhandene Vermögen an ihre ordentlichen Mitglieder, und zwar im Verhältnis der von ihnen eingezahlten Beiträge.

16 Datenschutz

16.1 Die Vereinigung erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil), Geburtsdatum, Gründungsdatum, Vertretungsberechtigungen, Lizenzen, Funktion im Verband.

16.2 Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungs- gemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

16.3 Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.

16.4 Den Organen der Vereinigung, allen Mitarbeitern oder sonst für die BVWSW Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

16.5 Der BVWSW ist es nicht gestattet, Mitgliederdaten im Internet zu veröffentlichen, sofern im Aufnahmeantrag der Mitgliedschaft nichts Abweichendes vereinbart wurde oder sofern Mitglieder dem BVWSW dafür nicht ihre Zustimmung erteilt haben.

16.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

17 Gerichtsstand

17.1 Gerichtsstand ist München.

18 Mitgliedschaften in anderen Verbänden

18.1 Die BVWSW kann selbst Mitglied in anderen Vereinen oder Verbänden werden, wenn dies dem Zweck der Vereinigung dienlich ist.

18.2 Der Vorstand kann mit anderen Verbänden gegenseitige Mitgliedschaften vereinbaren. Eine gegenseitige Mitgliedschaft kann für beide Seiten beitragsfrei sein.

19 Salvatorische Klausel

19.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

19.2 Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.


Fassung gemäß Gründungsversammlung vom 03.10.2017 und 17.11.2017.