Ordentliche Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft steht entweder Selbständigen und Unternehmen im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) offen, die eine gültige waffenrechtliche Genehmigung (§ 28 WaffG, Waffenschein) besitzen, oder aber auch Personenschützern für Familien mit einer waffenrechtlichen Genehmigung nach § 19 WaffG.
Der jeweilige Mitgliedsbeitrag versteht sich als Jahresbeitrag.
Für Einzelunternehmer und Gewerbetreibende
Aufnahmegebühr (einmalig)125,- €
Mitgliedsbeitrag - ohne Angestellte -275,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 10 Angestellte -420,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 50 Angestellte -660,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 100 Angestellte -900,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 500 Angestellte -1.500,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 1.000 Angestellte -2.340,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - ab 1.001 Angestellte -3.540,- € / Jahr
Für Körperschaften
Aufnahmegebühr (einmalig)250,- €
Mitgliedsbeitrag - ohne Angestellte -325,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 25 Angestellte -450,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 50 Angestellte -850,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 100 Angestellte -1.250,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 500 Angestellte -1.850,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - bis 1.000 Angestellte -2.950,- € / Jahr
Mitgliedsbeitrag - ab 1.001 Angestellte -5.550,- € / Jahr
Die Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft (BVWSW) wird von den zuständigen Finanzbehörden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG als Berufsverband anerkannt. Demzufolge können Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden.
Kooperative Mitgliedschaft
Die kooperative Mitgliedschaft steht Mitarbeitern von Sicherheitsunternehmen offen, die über eine gültige Waffentrageberechtigung verfügen.
Für Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe
Aufnahmegebühr (einmalig)25,00 €
Mitgliedsbeitrag (als Monatsbeitrag)12,50 €
Die Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft (BVWSW) wird von den zuständigen Finanzbehörden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG als Berufsverband anerkannt. Demzufolge können Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden.
Außerordentliche Mitgliedschaft
Außerordentliche Mitglieder können im Zusammenhang mit der Sicherheitswirtschaft und der Berufsgruppe stehende Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen sein.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Rahmen einer Einzelvereinbarung festgelegt.
Die Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft (BVWSW) wird von den zuständigen Finanzbehörden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG als Berufsverband anerkannt. Demzufolge können Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden.
Fördernde Mitgliedschaft
Fördermitglied können volljährige, natürliche Personen werden, deren Wunsch es ist, die Ziele der Vereinigung zu fördern und zu unterstützen.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Rahmen einer Einzelvereinbarung festgelegt. Entsprechend der aktuellen Beitragsordnung der BVWSW beträgt dieser mindestens jedoch den 10-fachen Satz einer ordentlichen Mitgliedschaft.
Die Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft (BVWSW) wird von den zuständigen Finanzbehörden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG als Berufsverband anerkannt. Demzufolge können Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden.
Ehrenmitgliedschaft
Eine Ehrenmitgliedschaft wird verliehen und kann nicht erworben werden.
Zahlungsmodalitäten
Der Mitgliedsbeitrag bei Neueintritt ist ebenso wie die Aufnahmegebühr vier Wochen nach erfolgtem Eintritt zur Zahlung fällig.
Wird die Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres erworben, wird für das laufende Kalenderjahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages als Mitgliedsbeitrag erhoben.
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist zum 31. März in einem Beitrag fällig.