Beschlossen auf der Gründerversammlung am 03.10.2017, gültig ab 3. Oktober 2017:

1. Grundsätzliches

1.1. Dieser Beitragsordnung liegt die Satzung in der Beschlussfassung der Gründerversammlung vom 3. Oktober 2017 zugrunde.

1.2. Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung von Aufnahmegebühren bei Eintritt sowie die Einstufung in eine Beitragsgruppe abschließend und im Grundsatz ohne Ausnahmen.

1.3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen von den Bedingungen dieser Beitragsordnung abweichen ( siehe § 10.4 der Satzung ).

1.4. Der Mitgliedsbeitrag bei Neueintritt ist ebenso wie die Aufnahmegebühr vier Wochen nach erfolgtem Eintritt fällig.

1.5. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. März in einem Beitrag fällig. Bei Zahlungsverzug wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz erhoben.

1.6. Zur Zahlung des vollen Jahresmitgliedsbeitrages ist auch verpflichtet, wer im Laufe des Kalenderjahres die Mitgliedschaft verliert oder aufgibt.

1.7. Wer nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres die Mitgliedschaft erwirbt, zahlt die Hälfte des Jahresbeitrages.

2. Beitragsgruppen und Beiträge

2.1. Ordentliche Mitglieder ( § 3.1 der Satzung )

2.1.1. Einzelunternehmer in der Sicherheitswirtschaft

2.1.1.1. ohne Angestellte 275,- €/Jahr

2.1.1.2. mit bis zu 10 Angestellte 420,- €/Jahr

2.1.1.3. mit bis zu 50 Angestellte 660,- €/Jahr

2.1.1.4. mit bis zu 100 Angestellte 900,- €/Jahr

2.1.1.5. mit bis zu 500 Angestellte 1.500,- €/Jahr

2.1.1.6. mit bis zu 1.000 Angestellte 2.340,- €/Jahr

2.1.1.7. mit mehr als 1.000 Angestellte 3.540,- €/Jahr

2.1.2. Körperschaften der gewerblichen Sicherheitswirtschaft

2.1.2.1. ohne Angestellte 325,- €/Jahr

2.1.2.2. mit bis zu 25 Angestellte 450,- €/Jahr

2.1.2.3. mit bis zu 50 Angestellte 850,- €/Jahr

2.1.2.4. mit bis zu 100 Angestellte 1.250,- €/Jahr

2.1.2.5. mit bis zu 500 Angestellte 1.850,- €/Jahr

2.1.2.6. mit bis zu 1.000 Angestellte 2.950,- €/Jahr

2.1.2.7. mit bis zu 5.000 Angestellte 3.950,- €/Jahr

2.1.2.8. mit mehr als 5.000 Angestellte 5.550,- €/Jahr

2.2. Kooperative Mitglieder ( § 3.2 der Satzung )

2.2.1. Angestellte von Sicherheitsunternehmen mit Waffentrageberechtigung 150,- €/Jahr

2.3. Außerordentliche Mitglieder ( § 3.3 der Satzung )

2.3.1. Nach Einzelvereinbarung.

2.4. Fördernde Mitglieder ( § 3.4 der Satzung )

2.4.1. Nach Einzelvereinbarung, mindestens jedoch der 10-fache Satz einer ordentlichen Mitgliedschaft.

2.5. Ehrenmitglieder ( § 3.5 der Satzung )

2.5.1. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.

3. Aufnahmegebühr Der BVWSW erhebt eine Aufnahmegebühr, die sich nach der Art der Mitgliedschaft und des Mitgliedes orientiert:

3.1. Ordentliche Mitglieder

3.1.1. Einzelunternehmer 125,- €

3.1.2. Körperschaften 250,- €

3.2. Kooperative Mitglieder

3.2.1. Einzelpersonen 25,- €

3.3. Außerordentliche Mitglieder

3.3.1. Einzelpersonen, Körperschaften und Institutionen nach Einzelvereinbarung

3.4. Fördernde Mitglieder

3.4.1. Einzelpersonen, Körperschaften und Institutionen nach Einzelvereinbarung

3.5. Ehrenmitglieder

3.5.1. Keine Aufnahmegebühr

4. SEPA Lastschriftmandat und Zahlungsmodalitäten

4.1. Die Beitragsentrichtung erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschriftmandat. Jedes Mitglied verpflichtet sich, der Vereinigung ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Vereinigung sind zu diesem Zweck entsprechende Bankdaten (IBAN und SWIFT-Code) eines Kontos bei einer deutschen Niederlassung eines Kreditinstitutes mitzuteilen, von dem der Betrag eingezogen werden kann. Für das Einzugsverfahren gilt die bankübliche Widerspruchsfrist.

4.2. Bis zur endgültigen Erledigung aller erforderlichen Formalitäten und der Zuteilung einer entsprechenden Gläubiger ID hat die Beitragsentrichtung per kostenfreier Überweisung auf das Konto der BVWSW zu erfolgen.

4.3. Bei Mahnungen werden Mahngebühren berechnet.

4.4. Bei Lastschriftrückgaben werden die bei der Bank anfallenden Gebühren dem Mitgliedskonto belastet.